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Für Künstler: Was Sie in Bezug auf Versicherungen beachten sollten

In Deutschland besteht Versicherungspflicht als Schutz vor den „großen Lebensrisiken und deren Folgen“ – und natürlich sind auch freiberufliche Künstlerinnen und Künstler davon nicht ausgenommen. Die verschiedenen Versicherungsträger decken Risikofaktoren wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfälle, Pflegebedürftigkeit und Alter ab und bieten dem Versicherten im Bedarfsfall einen entsprechenden finanziellen Schutz. Im Angestelltenverhältnis wird der Sozialversicherungsbeitrag zu 50 % vom Arbeitgeber und zu 50 % vom Arbeitnehmer gezahlt. Für freiberufliche „Kreative“ jedoch gibt es eine Sonderregelung.

Die Künstlersozialkasse: Unterstützung für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler

Da kreativ Tätige, die einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen, normalerweise keinen festen Arbeitgeber haben und (insbesondere zu Beginn der Selbstständigkeit) mit extremen Einkommensschwankungen zu kämpfen haben, übernimmt die Künstlersozialkasse (kurz: KSK) seit Mitte der 80er Jahre den Beitragsanteil zur Sozialversicherung, den im Regelfall der jeweilige Arbeitgeber zahlen würde. Auf diese Weise wird auch freiberuflichen Künstlerinnen und Künstlern der Beitritt in die Pflichtversicherung ermöglicht. Entsprechende Leistungen aus der Pflege-, Kranken- oder Rentenkasse erhalten die Versicherten dann direkt von der Künstlersozialkasse, die sich ihrerseits über einen Bundeszuschuss und eine Abgabe von Unternehmen finanziert, die künstlerischer und/ oder publizistische Leistungen verwerten (z.B. Verlage, Museen, Galerien etc.).

Die Beiträge für die KSK berechnen sich nach der Höhe des Jahreseinkommens. Da dieses bei Künstlern häufig starken Schwankungen unterliegt, wird das jeweils nächste Jahreseinkommen auf der Grundlage von Erfahrungswerten geschätzt, damit die monatlichen Beiträge im Vorfeld berechnet werden können. Da immer wieder stichprobenartige Überprüfungen der Einkommenssteuerbelege durchgeführt werden, empfiehlt es sich in jedem Fall, in Bezug auf das Jahreseinkommen Angaben zu machen, die der Wahrheit entsprechen.

Als Mitglied der KSK können Sie Ihre Krankenkasse sowie auch die Zugehörigkeit zu privater oder gesetzlicher Krankenversicherung selbst auswählen. Darüber hinaus erlaubt die Versicherung in der Künstlersozialkasse es Ihnen, trotz vielleicht geringen Einkommens regelmäßige Beiträge für die Rentenversicherung leisten zu können.

Wer darf sich über die Künstlersozialkasse versichern?

Als "Künstler" gelten per Definition alle Personen, die darstellende oder bildende Kunst und/ oder Musik schaffen, ausüben oder lehren. Neben diesen Künstlern sind auch Publizisten, Journalisten und Schriftsteller berechtigt, sich über die Künstlersozialkasse versichern zu lassen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweilige Profession dauerhaft und erwerbsmäßig ausgeführt wird, also eine tatsächliche Selbstständigkeit besteht.

Aus diesem Grund sieht die Künstlersozialkasse auch keine Versicherung für Studenten vor, die neben dem Studium künstlerisch tätig sind. Da sich das Einkommen aus dieser Tätigkeit in der Regel jedoch unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bewegt, sind entsprechende studentische Künstlerinnen und Künstler über die studentische Versicherung in der normalen Sozialversicherung abgesichert.

Den entsprechenden Antrag auf Versicherung in der KSK können Sie entweder postalisch anfordern oder direkt über die Website downloaden. Wenn Sie sich für die zweite Variante entscheiden, sollten Sie jedoch darauf achten, sich die Anforderung dokumentieren zu lassen, da ihre Versicherung (bei positivem Bescheid) theoretisch bereits ab diesem Moment besteht und rückwirkend geltend gemacht werden kann. Mit finalem Bescheid wird Ihnen auch direkt die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge mitgeteilt.

Voraussetzungen für eine Versicherung in der Künstlersozialkasse

Um sich in der Künstlersozialkasse versichern zu dürfen, muss der/ die freiberufliche Künstler/in gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Sind diese erfüllt, besteht zugleich jedoch auch die Pflicht, sich über die KSK zu versichern:

Das Jahreseinkommen muss die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro im Jahr überschreiten (dieser Wert gilt nur für Deutschland); eine Ausnahme von dieser Regel wird innerhalb eines kurzen Zeitraums lediglich für Berufsanfänger gemacht.

Die dauerhafte, selbstständige und erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit muss überwiegend im Inland ausgeführt werden.

Der Künstler darf maximal einen Arbeitnehmer mit voller Stelle (Ausnahme: Auszubildende) beschäftigen.

Mischmodell: Für angestellte und selbstständige Künstler

Wenn Sie überwiegend freischaffend tätig sind und nebenberuflich ein Angestelltenverhältnis pflegen, müssen Sie für beide Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge leisten. Der Künstlersozialkasse ist in diesem Fall eine schriftliche Mitteilung darüber vorzulegen, inwiefern sich das (durch die künstlerische Tätigkeit erwirtschaftete) Jahreseinkommen durch die geringfügige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis reduziert. Aus diesem Grund sind auch die entsprechenden Daten wie Aufnahme der Beschäftigung und das erwartete Entgelt unverzüglich mitzuteilen.

Sollte Ihre abhängige Beschäftigung 20 Wochenstunden und damit das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit übersteigen, sind die Beiträge für Sozial- und Krankenkasse künftig vom Arbeitgeber zu tragen. Über die KSK zahlen Sie dann nur noch für die Rentenversicherung ein. Sobald die nichtselbstständige Tätigkeit zu Ihrer Haupteinnahmequelle wird und sie bestenfalls noch nebenberuflich künstlerisch tätig sind, erlischt der Versicherungsanspruch in der KSK.